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Anschrift:
Bundesverband Deutscher Landwirte e.V.
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Dresdner Straße 46
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09526
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Dittmansdorf
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Änderungen bei Datschen- und Garagen
Grundstückseigentümer erhalten größere Rechte zu kündigen
Pressemitteilung vom 05.12.2002
Mit dem Gesetz zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 17. Mai 2002, BGBI I Nr. 31, hat die Bundesregierung auf die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts reagiert, wonach eine Reihe von Beschränkungen von Rechten der Grundstückseigentümer nicht als verfassungskonform angesehen werden.
So sind Grundstückseigentümer ab sofort berechtigt,
· Nutzungsverträge über Garagenstellflächen nun auch auf gesetzlicher Grundlage zu kündigen;
· Nutzungsverträge über Erholungs- und Freizeitgrundstücke, die über eine Fläche von mindestens 1.000 m² geschlossen wurden, hinsichtlich der Teilfläche zu kündigen, die 400 m² übersteigt, soweit die Nutzung der Restfläche für den Nutzer zumutbar wäre; Voraussetzung für dieses Kündigungsrecht ist jedoch, dass die gekündigte Fläche ebenfalls eine Mindestgröße von 400 m² haben muss, für bauliche oder sonstige Zwecke wirtschaftlich genutzt werden soll und das Festhalten am bisherigen Vertragsstand für den Grundstückseigentümer eine unzumutbare Härte bedeuten würden;
· die öffentlichen Lasten auf die Nutzer von kleingärtnerisch genutzten Grundstücken außerhalb von Kleingartenanlagen, Erholungs- und Freizeitgrundstücken umzulegen. Insbesondere alle anfallenden regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten, wie Grundsteuern, Straßenreinigungsgebühren, Trink- und Abwassergebühren, auch Müllgebühren umzulegen; entsprechende Forderungen sind ähnlich wie Betriebskostenabrechnungen bis zum 31. Dezember des Folgejahres zu stellen;
· die Erstattung von 50 Prozent der ab 2. Oktober 1990 (!) auf das kleingärtnerisch genutzte Erholungs- bzw. Freizeitgrundstück gezahlten einmaligen Beiträge und sogenannten Abgaben, in Teilbeträgen von jährlich zehn Prozent hiervon, zu verlangen; nach einem schriftlichen Erstattungsverlangen wird der Teilbetrag zum Ende jedes Pachtjahres, erstmals jedoch nicht vor Beginn des dritten auf die Erklärung folgenden Monats fällig.
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