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Cross-Compliance
Umbruch von Dauergrünland soll gestattet werden, wenn an einem anderen Ort Dauergrünland in gleichem Umfang neu angelegt wird
Pressemitteilung vom 15.09.2005
Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat jetzt bundeseinheitliche Grundsätze für die Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland im Rahmen des Cross-Compliance-Anforderungen vorgelegt. Nach dem Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, den das Agrarressort jetzt an die Länder verschickt hat, soll einem Landwirt der Umbruch von Dauergrünland gestattet werden können, wenn an einem anderen Ort Dauergrünland in gleichem Umfang neu angelegt wird und Belange des Naturschutzes dem nicht entgegenstehen. Laut dieser Verordnung muss eine Ersatzfläche im jeweiligen Landkreis liegen, in der das Dauergrünland umgebrochen wurde. Die Länder sollen von dieser Regelung abweichen und kleinere Gebietseinheiten beschließen können. Neu angelegtes Grünland soll mindestens fünf Jahre lang bewirtschaftet werden.
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