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LANDPOST OST– Sonderseiten zum EEG
Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft
Überblick über die Regelungen des neuen EEG vom 21. Juli 2004
Pressemitteilung vom 06.08.2004
Auf Vorschlag von Bundesumweltminister Jürgen Trittin legte das Bundeskabinett am 17. Dezember 2003 einen Regierungsentwurf zu einer umfassenden EEG Novelle vor, den der
Bundestag im Rahmen seiner Beratungen weiterentwickelte. Der Bundestag verabschiedete die Novelle nach der dritten Lesung am 2. April 2004. Der Bundesrat rief am 14. Mai 2004
den Vermittlungsausschuss an, der am 17. Juni 2004 eine Einigung erzielte, die der Bundestag am 18. Juni 2004 angenommen hat. Der Bundesrat hat darauf verzichtet, gegen das
entsprechend dem Vermittlungsergebnis geänderten Gesetz Einspruch einzulegen.
Das novellierte EEG ist zum 1. August 2004 in Kraft getreten
Ziel des EEG ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien an der gesamten Stromversorgung auf mindestens 12,5 Prozent bis zum Jahr 2010 und auf mindestens 20 Prozent bis zum Jahr
2020 zu steigern. Damit dies gelingt, werden die Rahmenbedingungen für die Einspeisung, Übertragung und Verteilung von Strom aus Erneuerbaren Energien deutlich verbessert. Die
notwendige Planungs- und Investitionssicherheit für Hersteller, Anlagenbetreiber, Investoren und Kreditinstitute wird damit auch weiterhin gewährleistet. Die positiven Erfahrungen mit
dem EGG in seiner bisherigen Form werden genutzt, um den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung noch effizienter zu gestalten.
Die EEG-Novelle dient auch der Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union zur Förderung Erneuerbarer Energien im Strombereich vom September 2001. Deshalb werden
alle Erneuerbaren Energien in den Anwendungsbereich des EEG aufgenommen. Das Ausschließlichkeitsprinzip wird jedoch im Rahmen des Vergütungsanspruch uneingeschränkt
beibehalten, d.h. eine Vergütung nach dem EEG ist auch zukünftig nur möglich, wenn der Strom ausschließlich aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien kommt. Dies bedeutet
z.B., dass Strom aus der Mitverbrennung des biologisch abbaubaren Anteils des Abfalls bezüglich des Anspruchs auf Abnahme und Übertragung in den Anwendungsbereich des
neuen EEG fällt, für diesen Strom aber auch weiterhin keine Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht.
42 Millionen Tonnen Treibhausgas werden bis 2010 vermieden
Das EEG gehört zu den wirkungsvollsten und effizientesten Klimaschutz-Instrumenten in Deutschland. Im Jahr 2003 wurden durch die Nutzung Erneuerbarer Energien (zur
Stromproduktion, zur Wärmenutzung und für Kraftstoffe) insgesamt bereits rund 53 Millionen Tonnen Kohlendioxid eingespart; für 2010 ist mit einer Einsparung von insgesamt
rund 85 Millionen Tonnen zu rechnen. Im Jahr 2003 sind davon über 23 Millionen Tonnen auf das EEG zurückzuführen. Für das Jahr 2010 ist damit zu rechnen, dass alleine durch das EEG mindestens 42 Millionen Tonnen des Treibhausgases vermieden werden.
Photovoltaik
Mit dem sogenannten "Photovoltaik-Vorschaltgesetz" waren vom 1. Januar 2004 an zum Ausgleich für das im Sommer 2003 erfolgreich abgeschlossene 100000 Dächer-Solarstrom-
Programm verbesserte Bedingungen für die Vergütung von Sonnenstrom in Kraft getreten. Die darin festgelegten neuen Vergütungssätze gelten für Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 1.
Januar 2004 in Betrieb genommen werden. Erzeuger von Solarstrom erhalten 45,7 Cent pro Kilowattstunde als Grundvergütung. Dies gilt auch für große Freiflächenanlagen, soweit sie
sich im Bereich eines Bebauungsplans befinden. Für Solaranlagen auf Gebäuden erhöht sich die Vergütung um 11,7 Cent pro Kilowattstunde (Cent/kWh) bis zu einer Leistung von 30
kW, für den darüber hinaus gehenden Anteil bis zu einer Leistung von 100 kW um 8,9 Cent/kWh und für den 100 KW übersteigenden Leistungsanteil um 8,3 Cent/kWh. Zusätzlich
gibt es einen Bonus von 5 Cent/kWh bei fassadenintegrierten Anlagen. Die Unternehmen der Solarbranche haben infolge dieser Änderung bereits seit Anfang des Jahres 2004 von einem
weiteren kräftigen Marktwachstum der Photovoltaik profitieren können.
Mit der am 1.8.2004 in Kraft getretenen EEG Novelle ergeben sich gegenüber dem bisher geltenden Gesetz folgende wesentlichen Änderungen bzw. Neuerungen:
Zweck des Gesetzes (§ 1)
Das bereits im bestehenden EEG verankerte Ziel der Verdopplung des Anteils Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2010 wird in der Novelle konkretisiert. 2010 sollen die
Erneuerbaren Energien mindestens 12,5 % zur Stromversorgung beitragen. Als mittelfristiges Ziel für das Jahr 2020 wird ein Anstieg auf mindestens 20 % festgelegt. Damit erhalten die
Akteure einen klaren Rahmen zum Ausbau der Erneuerbaren Energien. Ziel ist es auch, im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der
Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu
schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien zu fördern.
Anwendungsbereich/Vorrangprinzip (§ 2)
Das EEG regelt den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität. Es wird die vorrangige Abnahme, Übertragung und Vergütung des Stroms durch die Netzbetreiber und
den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms geregelt. Durch die Pflicht, den Anlagenanschluss unverzüglich und vorrangig vorzunehmen, wird klargestellt,
dass auch der Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien vorrangig vor dem Anschluss konventioneller Stromerzeugungsanlagen zu erfolgen hat. Mit
dem In-Kraft-Treten des neuen EEG ist auch der Strom aus Anlagen, die dem Bund oder einem Land zu mehr als 25 % gehören, zu vergüten.
Stärkere Rechtssicherheit durch Begriffsbestimmungen (§ 3)
Durch eine detaillierte Begriffsbestimmung wurde die Anwendungsfreundlichkeit des EEG
gesteigert und die Rechtssicherheit verbessert. Es werden die häufig im EEG verwendeten
Begriffe, der Erneuerbaren Energien, der Anlage, des Anlagenbetreibers, der Inbetriebnahme
sowie der Leistung einer Anlage, des Netzes und des Netzbetreibers definiert.
Bessere Integration von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in das Netz (§ 4)
Mit der Zunahme des Anteils Erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung wächst die
Notwendigkeit einer weiteren Integration von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien in
das Stromsystem. Die Novelle schafft Anreize, dass Betreiber von Anlagen zur Nutzung
Erneuerbarer Energien zusammen mit dem Netzbetreiber im gegenseitigen Interesse ein
Erzeugungsmanagement vereinbaren. Dies ist insbesondere für den Netzausbau und die
Regelenergie relevant. Vorraussetzung ist die Zustimmung von Anlagenbetreiber und
Netzbetreiber, die bei sinnvoller Nutzung dieser Möglichkeit beide von der Neuregelung
profitieren werden. Die Gesamtkosten für die Stromerzeugung und -verteilung können damit
gesenkt werden, so dass letztlich auch niedrigere Preise für die Verbrauchern entstehen.
Klarere Regelung bei der Vergütungspflicht (§ 5)
Das Gesetz hält hinsichtlich der Vergütung an dem bewährten Ausschließlichkeitsprinzip fest,
wonach grundsätzlich nur diejenige Art der Stromerzeugung privilegiert wird, die vollständig
auf dem Einsatz der in den Paragrafen 6 bis 11 aufgelisteten Erneuerbaren Energien oder
Grubengas beruht. Um eine bessere Integration der Erneuerbaren Energien in das
Stromsystem zu ermöglichen, besteht zukünftig für Anlagen mit einer Leistung ab 500
Kilowatt eine Verpflichtung zu einer registrierenden Leistungsmessung. Dadurch kann die
Datenbasis über die Erzeugung des Stroms aus Erneuerbaren Energien verbessert und damit
die Planbarkeit für die mit der Abwicklung betrauten Netzbetreiber erhöht werden. Da dem
Anlagenbetreiber nach § 13 Abs. 1 das Messrecht zusteht, kann dieser die Messung selbst
oder durch eine von ihm zu bestimmende Person vornehmen. Der Netzbetreiber hat aber auch
dann einen Anspruch auf Zugang zu den Messdaten.
Strom aus „kleinen“ Wasserkraftanlagen (§ 6 Abs. 1)
Strom aus Wasserkraftanlagen bis 5 MW Leistung wird weiterhin im EEG vergütet. Auch für
kleine, neu errichtete Anlagen bis 500 kW Leistung gilt dies an vorhandenen Staustufen oder
Wehren, wenn ein guter ökologischen Zustand erreicht oder dieser gegenüber dem alten
verbessert wird. Kleine Anlagen bis 500 kW, die nicht im Zusammenhang mit vorhandenen
BMU, Z III 1, Juli 2004 6/18
Staustufen, Wehren oder ohne durchgehende Querverbauung errichtet werden, sollen
allerdings nur noch in den Anwendungsbereich des EEG fallen, wenn sie bis zum 31.12.2007
genehmigt worden sind. Damit wird ein Ausgleich zwischen den Anliegen des Naturschutzes
und den Interessen an der energetischen Nutzung der Flüsse geschaffen und es sollen
zusätzliche Eingriffe in naturbelassene kleine Flüsse und Bäche vermieden werden. Der gute
ökologische Zustand wird durch die Vorlage der behördlichen wasserrechtlichen Zulassung
nachgewiesen; der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, darüber hinaus die Einhaltung dieser
Voraussetzung selbst zu überprüfen.
Die Vergütung bis 500 kW wird um 2 Cent pro kWh erhöht und beträgt jetzt 9,67 Cent pro
kWh. Bis 5 MW ist die Vergütung weiterhin 6,65 Cent pro kWh. Wegen der bereits
ausgereizten Kostensenkungspotenziale wird weiterhin auf eine Degression für neue Anlagen
verzichtet. Im Gegenzug zu der Anhebung wird der nach bisherigem Recht unbegrenzte
Vergütungszeitraum auf 30 Jahre beschränkt.
Vergütung für Strom aus „großer“ Wasserkraft (§ 6 Abs. 2)
Auch Strom aus großen Wasserkraftanlagen mit über 5 MW Leistung wird jetzt bis zu einer
installierten elektrischen Leistung von bis zu 150 Megawatt unter bestimmten
Voraussetzungen vergütet. Die Anlagen müssen bis zum 31.12.2012 erneuert bzw. erweitert
werden. Die Erneuerung bzw. Erweiterung muss zu einer Erhöhung des elektrischen
Arbeitsvermögens von mindestens 15% führen und den ökologischen Zustand des Gewässers
verbessern. Vergütet wird grundsätzlich nur der zusätzliche, der Erneuerung zuzurechnende
Strom, nicht der Strom, der aus der bereits bestehenden Anlage stammt. Die Vergütung
beträgt 7,67 Cent/kWh bis 500 kW, 6,65 Cent/kWh bis 10 MW, 6,10 Cent/kWh bis 20 MW,
4,56 Cent/kWh bis 50 MW und 3,70 Cent/kWh bis 150 MW. Die Vergütung für Strom aus
großen Wasserkraftanlagen über 5 MW wird für einen Zeitraum von 15 Jahren gewährt. Die
Degression für neue Anlagen ab 01.01.2005 beträgt 1% pro Jahr.
Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas (§ 7)
Im Jahr 2004 beträgt die Vergütung bis 500 kW 7,67 Cent pro kWh und bis 5 MW 6,65 Cent
pro kWh. Strom aus Grubengas wird auch oberhalb von 5 MW mit 6,65 Cent pro kWh
vergütet. Die Mindestvergütungen erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro kWh, wenn der
Strom mittels innovativer Verfahren wie z.B. Brennstoffzellen, Gasturbinen, Organic-
Rankine-Anlagen, Kalina-Cycle-Anlagen oder Stirling-Motoren gewonnen wird. Erstmals
wird für neu in Betrieb genommene Anlagen eine jährliche Degression von 1,5% eingeführt.
Vergütung für Strom aus Biomasse (§ 8)
Verschiedene Studien hatten gezeigt, dass die Vergütungssätze für kleine Biomasseanlagen
bisher deutlich zu niedrig waren, um die gewünschten Potentiale erschließen zu können.
Daher wird eine neue Vergütungsstufe bei 150 kW mit einer höheren Vergütung von 11,5
Cent pro kWh eingeführt (bisher war die erste Leistungsstufe bei 500 kW mit 9,5 Cent pro
kWh). Die erhöhte Vergütung gilt ab dem Tag des In-Kraft-Tretens des neuen EEG auch für
Strom aus Biomasseanlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden
sind (§ 21 Abs. 1 Nr. 3). Für neue Anlagen wird eine degressive Mindestvergütung von 1,5%
p.a. eingeführt. Die Vergütung gilt bei der Biomasse weiterhin für einen Zeitraum von 20
Jahren.
Bonus für nachwachsende Rohstoffe:
Ein weiteres Ergebnis der Studien war, dass die bisherigen Vergütungssätze nicht ausreichend waren, um die Nutzung nachwachsender Rohstoffe, etwa spezieller Energiepflanzen, zu ermöglichen. Die Vergütungssätze erhöhen sich daher jetzt, wenn der Strom ausschließlich aus Pflanzen- und Pflanzenbestandteilen, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, und/oder aus Gülle oder bestimmter Schlempe gewonnen wird. Die Vergütung bis 500 kW erhöht sich um 6,0 Cent pro kWh und bis 5 MW um 4,0 Cent pro kWh. Abweichend davon erhöht sich die Vergütung von 500 kW bis 5 MW um 2,5 Cent pro kWh, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird. Hiermit werden die höheren Kosten beim Einsatz nachwachsender Rohstoffe berücksichtigt. Dies ist Voraussetzung zur Erschließung weiterer Biomassebereiche nach weitgehender Ausschöpfung der Potenziale des Altholzes und der Bioabfälle. Der Bonus für nachwachsende Rohstoffe gilt sowohl für Bestands- als auch für Neuanlagen.
Bonus für KWK-Strom:
Die Mindestvergütungen erhöhen sich um weitere 2,0 Cent pro kWh,
soweit es sich um Strom im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes handelt. Dabei ist
zu beachten, dass diese Erhöhung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn
gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt werden.
Bonus für innovative Technologien:
Die Vergütungssätze erhöhen sich zusätzlich um 2,0 Cent pro kWh, wenn der Strom in Anlagen gewonnen wird, die zumindest auch zeitweise in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden, und die Biomasse mittels innovativer Techniken umgewandelt wird (z.B.: thermochemische Vergasung, Brennstoffzellen, Gasturbinen, Organic-Rankine-Anlagen, Kalina-Cycle-Anlagen oder Stirling-Motoren).
Vergütung für Strom aus Geothermie (§ 9)
Bei der Stromerzeugung aus Geothermie werden weitere Leistungsklassen bei 5 MW und 10
MW mit höheren Vergütungssätzen eingezogen (nach geltendendem EEG nur eine
Leistungsstufe bei 20 MW; erste in Entwicklung befindliche Anlagen sind aber deutlich
kleiner und haben höhere Stromgestehungskosten). Diese Entwicklung ist von besonderer
Bedeutung, da mit Geothermieanlagen grundlastfähiger und bedarfsgerecht regelbarer Strom
zur Verfügung gestellt werden kann. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb gehen,
erhalten eine Vergütung von 15 Cent pro kWh bis 5 MW, 14 Cent pro kWh bis 10 MW, 8,95
Cent pro kWh bis 20 MW und 7,16 Cent pro kWh ab 20 MW über einen Zeitraum von 20
Jahren. Da die Entwicklung dieser Energiequelle noch sehr am Anfang steht, gilt die neu
eingeführte Degression der Vergütung von 1 % p.a. erst für Anlagen, die ab 2010 in Betrieb
gehen.
Vergütung für Strom aus Windenergie an Land (§ 10 Abs. 1 und 2)
Strom aus Windenergie wird ebenfalls über einen Zeitraum von 20 Jahren vergütet. In diesem
Zeitraum gibt es zwei unterschiedliche Vergütungssätze. Anlagen, die nach Inkrafttreten des
Gesetzes im Jahr 2004 in Betrieb gehen, erhalten mindestens fünf Jahre eine
Anfangsvergütung von 8,7 Cent pro kWh und im Anschluss eine Basisvergütung von 5,5
Cent pro kWh. Damit wird gegenüber dem bisherigen Recht der Anfangsvergütungssatz um
0,1 und der Basisvergütungssatz um 0,5 Cent pro kWh gesenkt und damit die technologische
Entwicklung der Windenergie nachvollzogen. Die deutliche Absenkung des
Basisvergütungssatzes wirkt sich vor allem an sehr guten Küstenstandorten aus und soll eine
potenzielle Überförderung dieser Anlagen vermeiden.
Der Zeitraum der erhöhten Anfangsvergütung kann sich je nach den Windbedingungen am
Standort der Anlage verlängern. So kann an durchschnittlichen Standorten die höhere
Anfangsvergütung z.B. 12 Jahre gelten und die niedrigere Endvergütung weitere 8 Jahre. In
der Summe also wieder maximal 20 Jahre. Die genaue Aufteilung in die Zeiträume der
Anfangs- und Basisvergütung richtet sich nach dem sogenannten Referenzertrag der Anlage.
Für Anlagen, die aufgrund eines im Voraus zu erstellenden Gutachtens an dem geplanten
Standort nicht mindestens 60 % des Referenzertrags erzielen können, besteht kein
Vergütungsanspruch mehr. Damit entfallen die ökonomischen Anreize zur Installation von
Anlagen an windschwachen Standorten. Um so wichtiger für den Binnenlandausbau ist es
jetzt, die bisher noch ungenutzten Potenziale an ertragsreichen Standorten für die
Windenergienutzung im Binnenland zu erschließen.
Insbesondere für die Küstenstandorte sind Anreize für das sog. Repowering vorgesehen, also
den Ersatz alter, kleiner durch moderne, leistungsstarke Anlagen. Die Degression für neue
Anlagen wird von bisher 1,5% auf 2% erhöht, um die auch weiterhin zu erwartenden
Kostensenkungspotenziale optimal auszuschöpfen. Aufgrund der technologischen
Entwicklung der Windenergienutzung der letzten Jahre ist davon auszugehen, dass der
Ausbau der Windenergie trotz dieser reduzierten Vergütung weiter voranschreiten kann.
Vergütung für Strom aus Windenergie auf hoher See (§ 10 Abs. 3)
Die Windenergienutzung auf hoher See soll zügig erschlossen werden. Für Strom aus
Offshore-Windenergieanlagen soll eine Anfangsvergütung von 9,1 Cent pro kWh gelten,
wenn sie bis 2010 in Betrieb gehen (bisher 2006). Offshore-Windenergieanlagen sind solche
Anlagen, die mindestens drei Seemeilen seewärts der Küstenlinie errichtet wurden. Der
Zeitraum der Anfangsvergütung beträgt 12 Jahre. Die Frist erhöht sich für weit von der
Küstenlinie entfernte und in großer Wassertiefe errichtete Anlagen: Für jede über 12
Seemeilen hinausgehende Entfernung verlängert sich der Zeitraum um 0,5 Monate und für
jeden zusätzlichen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate. Die an den Anfangsvergütungszeitraum
anschließende Basisvergütung beträgt 6,19 Cent pro kWh. Strom aus Offshore-
Windenergieanlagen, deren Errichtung nach dem 1. Januar 2005 in der ausschließlichen
Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres genehmigt werden, wird nur bei einer Errichtung
außerhalb der Natur- und Vogelschutzgebiete vergütet. Damit werden Anreize zu Eingriffen
in diese Schutzgebiete vermieden. Die Degression für Anlagen auf See beginnt erst mit dem
Jahr 2008.
Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie (§ 11)
Die Grundvergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt 45,7 Cent pro kWh.
Wenn die Anlagen an oder auf einem Gebäude angebracht sind, beträgt die Vergütung bis 30
kW installierter Leistung 57,4 Cent/kWh, ab 30 kW installierter Leistung 54,6 Cent/kWh und
ab 100 kW installierter Leistung 54,0 Cent/kWh (die Vergütung wird damit an die
Beendigung des erfolgreichen 100.000 Dächer-Solarstromprogramms angepasst). Für
integrierte Fassadenanlagen erhöht sich die Vergütung zusätzlich um 5 Cent/kWh. Die
Vergütung für Solarstrom erfolgt über 20 Jahre. Für Anlagen, die nicht an oder auf einer
baulichen Anlage angebracht sind, besteht nur dann ein Vergütungsanspruch, wenn die
Anlagen auf bestimmten gesetzlich eingegrenzten Flächen und im Bereich eines
Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB eines nach § 38 Abs. 1 BauGB überplanten
Bereiches in Betrieb genommen worden ist. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden,
dass ökologisch sensible Flächen nicht überbaut werden und durch die Beteiligung der
Gemeinde eine möglichst große Akzeptanz vor Ort erreicht werden kann. Die Degression für
neue Anlagen liegt ab dem 1. Januar 2005 bei 5% p.a. Bei Anlagen, die nicht an oder auf
einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, liegt die Degression ab dem
01.01.2006 bei 6,5% pro Jahr.
Mehr Rechtssicherheit bei Abnahme, Übertragung und Vergütung (§ 12)
Kein Vertrag erforderlich (Abs. 1):
Die Neuregelung stellt klar, dass im Sinne eines gesetzlichen Schuldverhältnisses ein unmittelbarer Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Anschluss, Abnahme und ggf. Vergütung besteht und der Netzbetreiber deshalb die Erfüllung seiner Pflichten nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen darf. Der Abschluss eines Vertrages bleibt aber selbstverständlich auch weiterhin möglich und kann zur Regelung insbesondere von technischen Fragen der Einbindung einer Anlage in das Netz sinnvoll sein.
Gleitende Vergütung (Abs. 2):
Diese Bestimmung behandelt die Situationen, in denen in Anhängigkeit von der Leistung einer Anlage unterschiedliche Mindestvergütungen bestehen, wie beispielsweise bei Biomasseanlagen oder der Photovoltaik. Es wird wie auch nach altem Recht bestimmt, dass die Vergütung jeweils anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert zu bestimmen ist. Die Regelung verhindert als gleitende Vergütungsregelung, dass beim Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte der Anlagen Vergütungssprünge entstehen. Nur eine solche stufenlose Regelung kann Ungerechtigkeiten bei der Vergütung des Stroms aus verschieden großen Anlagen vermeiden und trägt deshalb dazu, Über- oder Unterförderung auszuschließen.
Vergütungszeitraum (§ 12 Abs. 3):
Der Vergütungszeitraum beträgt mit Ausnahme der Wasserkraft 20 Kalenderjahre jeweils zuzüglich des verbleibenden Zeitraums des Inbetriebnahmejahres. Der im jeweiligen Inbetriebnahmejahr geltende Vergütungssatz bleibt, mit Ausnahme des Absinkens des Anfangs- auf den Basisvergütungssatzes bei der Windenergie, in dieser Zeit konstant. Die Degression senkt lediglich den Vergütungssatz für die im jeweiligen Folgejahr errichteten Anlagen ab.
Aufrechnungsverbot (Abs. 4):
Dieser neu eingefügte Absatz verbietet die Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Netzbetreibers mit den Vergütungsansprüchen des Anlagenbetreibers. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass die wirtschaftlich übermächtigen Netzbetreiber, die weiterhin ein natürliches Monopol besitzen, unbillig hohe Mess-, Abrechnungs-, Blindstrom- und Versorgungskosten von den
Anlagenbetreiber durch Aufrechung erlangen und das Prozessrisiko auf die Anlagenbetreiber
abwälzen. Außerdem wird zum Schutz der Betreiber von kleinen Fotovoltaik- und
Biomasseanlagen das Aufrechnungsverbot des § 31 AVBeltV für Vergütungsansprüche für
nicht anwendbar erklärt.
Vereinfachte Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz (Abs. 5):
Diese neue Regelung ermöglicht es Anlagenbetreibern, eine einstweilige Verfügung auf Anschluss, Abnahme und Vergütung unter erleichterten Bedingungen zu erwirken, ohne einen Verfügungsgrund darlegen zu müssen. Die Notwendigkeit dieser Vorschrift ergibt sich aus der bisherigen überwiegenden Spruchpraxis der Zivilgerichte, die diese Voraussetzungen oftmals mit der Begründung eines späteren Schadensersatzanspruchs verneint haben. Somit war es den
Anlagenbetreibern in der Regel unmöglich, ihre Rechte im Wege des vorläufigen
Rechtsschutz durchzusetzen, was in vielen Fällen dazu geführt hat, dass von den Vorhaben
Abstand genommen wurde. Dieses Hindernis für den Ausbau der Erneuerbaren Energien wird
durch die Regelung beseitigt, ohne aber übermäßig in die Rechte der Netzbetreiber
einzugreifen, da die Regelung keine Erleichterungen hinsichtlich der Darlegung des
Anordnungsanspruchs trifft und ein ausreichender finanzieller Schutz über mögliche
Schadensersatzansprüche besteht.
Mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei Anschluss- und Netzkosten (§ 13)
Die Abgrenzung der vom Anlagenbetreiber zu tragenden Kosten für den Anschluss der
Anlage von den vom Netzbetreiber zu zahlenden notwendigen Netzausbaukosten wird
präzisiert. In § 4 Abs. 2 Satz 4 wird als neues Abgrenzungskriterium bestimmt, dass ein
Netzausbau immer auch dann vorliegt, wenn technische Einrichtungen geschaffen werden, die
in das Eigentum des Netzbetreibers übergehen oder für den Betrieb des Netzes erforderlich
sind. Damit werden die bisher von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe ergänzt.
Der Netzbetreiber kann die ihm entstandenen Netzausbaukosten bei den
Netznutzungsentgelten berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass er diese darlegt. Diese
Darlegungspflicht dient der erforderlichen Transparenz. Sie hat im Interesse des
Verbraucherschutzes das Ziel, eine unberechtigte Kostenwälzung auf den Stromabnehmer zu
verhindern.
Neu geregelt wird auch die Kostentragungspflicht des Anlagenbetreibers für alle zum Betrieb
notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung der von den Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus Erneuerbaren Energien gelieferten sowie von diesen bezogenen elektrischen
Arbeit. Diese Regelung soll verhindern, dass getrennte Messeinrichtungen für die bezogene
und gelieferte elektrische Arbeit eingerichtet werden und dadurch unnötige Kosten entstehen.
Ferner wird festgelegt, dass Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die
sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, als
Verknüpfungspunkt des Grundstückes mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt
gelten. Denn bereits bestehende Grundstücksanschlüsse sind grundsätzlich in der Lage die aus
Anlagen mit einer maximalen installierten Leistung von 30 kW einzuspeisende Strommengen
aufzunehmen. Weist der Netzbetreiber einen anderen Verknüpfungspunkt zu, hat er die sich
daraus ergebenen Kosten zu tragen.
Bundesweite Ausgleichsregelung (§ 14)
Der im Grundsatz unveränderte bundesweite Ausgleich der nach dem EEG abgenommenen
und vergüteten Strommengen verhindert eine regionale Ungleichbehandlung der
Stromverbraucher und führt durch seine Verteilungswirkung zu einem relativ geringen Betrag
für den Ausbau der Erneuerbaren Energien. Die Abwicklung erfolgt dabei auch weiterhin
durch die Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Zur weiteren Verbesserung
des Ausgleichmechanismus sind zwei wesentliche Änderungen vorgenommen worden. Zum
einen gleichen die Übertragungsnetzbetreiber die in ihren Regelzonen aufgenommenen
Strommengen zukünftig unverzüglich untereinander aus, zum anderen wird der EEG-Strom
an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht mehr als gleichmäßiges Band sondern in
einem der tatsächlichen Einspeisung angenährten Profil weitergegeben. Durch den
unverzügliche Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern wird ihrem Wunsch nach
einer gleichmäßigen Verteilung des erforderlichen Ausgleichsbedarfs entsprochen. Die
sogenannte Profilwälzung an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen führt zu einer weiteren
Integration der Erneuerbaren Energien in das Stromsystem.
Transparenz (§ 15)
Zur Erhöhung der Transparenz wird eine Pflicht zur Veröffentlichung der Energiemengen und
Vergütungszahlungen aufgegliedert nach den einzelnen Techniken der Erneuerbaren
Energieerzeugung eingeführt. Mehr Transparenz soll auch bei der Veröffentlichung von
Differenzkosten und der Kosten des EEG insgesamt erreicht werden, indem einheitliche
Berechnungsmethoden vorgegeben werden. Um zukünftig noch bessere Informationen über
den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu erhalten und die Abwicklung des bundesweiten
Ausgleichs durch die Netzbetreiber zu erleichtern, wird das Bundesumweltministerium
ermächtigt ein Anlagenregister zu schaffen. Nach dessen Einrichtung sind alle
Anlagenbetreiber, die Rechte aus dem EEG ableiten möchten, verpflichtet ihre Anlagen
eintragen zu lassen.
Herkunftsnachweis für Strom aus Erneuerbare Energien (§ 17)
Die Schaffung von einheitlichen Regelen für die Ausstellung des Herkunftsnachweises wird
von der EG-Richtlinie 2001/77/EG gefordert. Das EEG gibt die Möglichkeit,
Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien durch überwachte Stellen
auszustellen und dient damit auch dem Verbraucherschutz. Folgende Angaben sind in den
Herkunftsnachweis aufzunehmen: Art der eingesetzten Energie nach Art und wesentlichen
Bestandteilen; bei Einsatz von Biomasse, ob es sich um Biomasse entsprechend der
Biomasseverordnung handelt; Name und Anschrift des Anlagenbetreibers; erzeugte
Strommenge, Zeitraum der Erzeugung und ob der Strom nach EEG vergütet wurde; Standort,
Leistung und Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
Clearingstelle (§ 19)
Auch zukünftig kann eine Clearingstelle zur Klärung von Anwendungsfragen des EEG
eingerichtet werden. Dadurch können grundsätzliche Streitfragen gelöst werden und die
Inanspruchnahme von Rechtsschutz vor den Zivilgerichten kann vermieden werden. Neu ist,
dass die Clearingstelle auch Fragen behandeln kann, die nicht unmittelbar mit Fragen des
Netzanschlusses zusammenhängen.
Quelle: BMU, Z III 1, Juli 2004
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