• Anschrift:
    Bundesverband
    Deutscher Landwirte e.V.
    Dresdner Straße 46
    09526 Dittmansdorf
zurück

Antworten auf Fragen zum Nachbarschaftsrecht

Pressemitteilung vom 03.08.2000


Wasser- und Wegerechte müssen bis zum Jahresende gesichert werden. Wer ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann vom Eigentümer die Bestellung einer sogenannten Grunddienstbarkeit oder beschränkten per-sönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn die Nutzung vor Ablauf des 2.Oktober 1990 be-gründet wurde, die Nutzung des Grundstücks weiterhin für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerkes erforderlich ist und ein Mitbenutzungsrecht nach den Paragrafen 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) der DDR nicht begründet wurde. Jeder Wegeberechtigte und Mitbenutzer einer Brunnenanlage sollte daher anhand eventuell vorhandener Unterlagen zunächst überprüfen, ob Mitbenutzungsverträge, die den Vorschriften des ZGB/DDR entsprechen, abgeschlossen wurden. Sollte dies der Fall sein, kommt eine Be-stellung einer Grunddienstbarkeit gemäß Paragraph 116 Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht in Betracht. Wenn jedoch, wie dies oft der Fall ist, solche Mitbenutzungsverträge nicht exis-tieren, empfiehlt es sich dringend, bis zum 31. Dezember 2000 einen Antrag auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu stellen, da im Falle eines gutgläubigen Erwerbes durch einen Dritten die Ansprüche untergehen könnten. Möglicherweise wird die Frist zur Sicherung sol-cher Rechte im Grundbuch nicht nochmals verlängert. Bundestag und Bundesrat hatten sich im Dezember 1999 geeinigt, die Verlängerung der Verjährungsfrist nur um 1 Jahr, bis Silves-ter 2000 also, vorzunehmen. Schon 1996 sollte im Osten das Grundbuch wieder öffentlichen Glauben bekommen, die Frist wurde aber bis 1999 verlängert. Nun ist damit zu rechnen, daß es eine erneute Verlängerung nicht geben wird, so VDL-Präsident Dieter Tanneberger.

Was beinhaltet ein Wegerecht?
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen einem Notwegerecht und einer Grunddienstbarkeit. Notwegerechte sind üblicherweise durch die Rechtsprechung nur als Rechte zum Begehen ausgelegt, da die Zufahrt mit einem Kraftfahrzeug zum verbindungslosen Grundstück nicht als notwendig angesehen wird. Die Art und Weise der Nutzung im Rahmen einer Grunddienst-barkeit ist entweder vertraglich zu regeln oder es ist davon auszugehen, daß über Jahre gedul-dete Nutzungen auch weiterhin fortgeführt werden. Durfte beispielsweise jahrelang ein Grundstück aufgrund einer Dienstbarkeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren wer-den, wird davon ausgegangen, daß dies auch in der Zukunft so erfolgen kann.

Gibt es einen Bestandsschutz für Bäume und Sträucher?
Ja, wenn ältere und große Bäume in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze stehen, deren Anpflanzung mit dem bisher geltenden Recht im Einklang stand, oder deren Beseitigung e-ventuell sogar Baumschutzsatzungen entgegensteht, so genießen diese Pflanzen Bestands-schutz nach dem Sächsischen Nachbarschaftsrechtsgesetz. Allerdings hat nunmehr jeder Nachbar Anspruch darauf, daß Bäume und Sträucher, die eine bestimmte Höhe erreicht haben, zurückgeschnitten werden, wenn und soweit der erforderliche Mindestabstand (zwei Meter) zur Grundstücksgrenze nicht gewährleistet ist.

zurück